§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Plattformvertrieb
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der Paniso GmbH, Münzstr. 9, 38100 Braunschweig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 210008, USt-IdNr. DE353141612 (nachfolgend „Paniso“, „wir“ oder „uns“) und unseren Kunden.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen. Der Kunde versichert mit Abgabe seiner Bestellung oder Anfrage, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Diese AGB gelten insbesondere für Verkäufe über unseren Online-Shop, unsere Website, individuelle Angebote, E-Mail-Kommunikation sowie – soweit rechtlich und technisch wirksam einbezogen – für Verkäufe über Online-Plattformen wie eBay oder vergleichbare B2B-/Handelsplattformen.
(4) Bei Verkäufen über Online-Plattformen gehen zwingende Plattformbedingungen nur insoweit vor, als sie für den konkreten Vertragsschluss oder die Abwicklung zwingend gelten. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend. Paniso weist auf Plattformen nach Möglichkeit darauf hin, dass ein Verkauf ausschließlich an Unternehmer erfolgt und der Vertragsschluss erst nach Prüfung und Annahme durch Paniso zustande kommt.
(5) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir hierauf nochmals gesondert hinweisen müssen, sofern sie dem Kunden zuvor wirksam einbezogen wurden.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis solcher Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(7) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere Angaben in unserer Auftragsbestätigung, gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss, Bestandsprüfung, Bindung des Kunden
(1) Die Darstellung von Waren und Leistungen in unserem Online-Shop, auf unserer Website, in Katalogen, Datenblättern, Preislisten, Angeboten auf Online-Plattformen oder sonstigen Unterlagen stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(2) Mit Abgabe einer Bestellung, Anfrage oder sonstigen Vertragserklärung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde ist an dieses Angebot vierzehn (14) Kalendertage ab Zugang bei Paniso gebunden, sofern im Einzelfall keine abweichende Bindungsfrist vereinbart ist.
(3) Eine automatisierte Eingangsbestätigung, Plattformbenachrichtigung oder sonstige Zugangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung oder Anfrage und stellt noch keine Annahme des Kundenangebots dar.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Paniso das Angebot des Kunden nach Prüfung insbesondere von Warenbestand, Lieferbarkeit, Import-/Exportfähigkeit, außenwirtschaftsrechtlicher Zulässigkeit, Zahlungsstatus und Bonität ausdrücklich annimmt, insbesondere durch Auftragsbestätigung in Textform, Rechnungsstellung, Versandbestätigung oder Auslieferung der Ware.
(5) Arbeiten wir an technischen Systemen zur automatisierten Deaktivierung nicht verfügbarer Plattformangebote, begründet dies keine Garantie für jederzeitige Verfügbarkeit. Maßgeblich bleibt die konkrete Annahmeentscheidung durch Paniso nach Prüfung des Einzelfalls.
(6) Kann Paniso eine Bestellung nicht annehmen, etwa wegen fehlenden oder nicht ausreichenden Warenbestands, ausbleibender Selbstbelieferung, außenwirtschaftsrechtlicher Hindernisse oder nicht erfüllter Zahlungsvoraussetzungen, kommt kein Vertrag zustande. Bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(7) Der Vertragstext einschließlich dieser AGB wird dem Kunden spätestens mit der Auftragsbestätigung oder Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, soweit dies im jeweiligen Vertriebsweg vorgesehen ist.
§ 3 Warenbeschaffenheit, technische Unterlagen, CE-Kennzeichnung
(1) Paniso handelt insbesondere mit Werkzeugmaschinenkomponenten, Werkzeugmaschinen sowie spezifischen Bauteilen und Komponenten für Maschinen. Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in ausdrücklich einbezogenen technischen Unterlagen vereinbarten Angaben.
(2) Soweit gesetzlich erforderlich oder vom Hersteller vorgesehen, wird Ware mit CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Herstellerdokumentation oder sonstigen verfügbaren Nachweisen geliefert. Eine über die vereinbarte Beschaffenheit hinausgehende Garantie für bestimmte Verwendungszwecke, Kompatibilität, Anlagenintegration oder dauerhafte Ersatzteilverfügbarkeit übernimmt Paniso nur, wenn dies ausdrücklich in Textform als „Garantie“ bezeichnet wird.
(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, vor Bestellung zu prüfen, ob die Ware für den von ihm vorgesehenen technischen, betrieblichen und rechtlichen Verwendungszweck geeignet ist, insbesondere im Hinblick auf Maschinenkompatibilität, Einbauumgebung, Steuerungssoftware, Sicherheitsanforderungen, Import-/Exportrecht und Endverwendung.
(4) Herstellerangaben, Datenblätter, Abbildungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Kompatibilitätsangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung in den Vertrag einbezogen werden. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 4 Lieferungen, Lieferzeiten, China-Import, Selbstbelieferung
(1) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Paniso sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt hat. Im Übrigen sind Angaben zu Lieferzeiten unverbindliche Richtwerte.
(2) Da Waren und Komponenten überwiegend aus China oder anderen Drittstaaten bezogen werden können, stehen Liefertermine und Lieferfristen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, Transportverfügbarkeit, Zollabwicklung, behördlicher Freigaben sowie außenwirtschaftsrechtlicher Prüfungen und Genehmigungen, soweit Paniso eine Verzögerung oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.
(3) Eine angegebene Lieferfrist beginnt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht vor Vertragsschluss, vollständiger Klärung aller vom Kunden beizubringenden technischen, kaufmännischen, zoll- oder exportkontrollrechtlichen Angaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung.
(4) Paniso informiert den Kunden unverzüglich über wesentliche Lieferverzögerungen. Ist die Lieferung aus Gründen, die Paniso nicht zu vertreten hat, dauerhaft unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist Paniso berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Zahlungen werden unverzüglich erstattet.
(5) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Durch Teillieferungen verursachte Mehrkosten trägt Paniso, sofern die Teillieferung nicht auf Wunsch des Kunden erfolgt.
(6) Alle Angebote gelten vorbehaltlich Zwischenverkaufs, rechtzeitiger Selbstbelieferung und außenwirtschaftsrechtlicher Zulässigkeit.
§ 5 Versand, Gefahrübergang, Incoterms
(1) Versandart, Versandweg und Transportdienstleister werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, von Paniso nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt übergeben wurde oder das Lager bzw. die Versandstelle zum Zweck der Versendung verlassen hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn Paniso weitere Leistungen wie Versandorganisation oder Transportkosten übernimmt.
(3) Bei vereinbarter Abholung geht die Gefahr mit Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert sich Versand oder Abholung aus Gründen, die der Kunden zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Kunden über.
(4) Soweit im Einzelfall Incoterms vereinbart werden, gelten die Incoterms® 2020 in der jeweils vereinbarten Klausel, sofern nicht ausdrücklich eine andere Fassung bestimmt ist. Die Vereinbarung eines Incoterms regelt insbesondere Transport-, Kosten- und Gefahrtragungsfragen, nicht jedoch Eigentumsübergang, Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand oder anwendbares Recht.
§ 6 Preise, Versandkosten, Zölle, Abgaben
(1) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung, Versand, Transportversicherung, Zöllen, Einfuhrabgaben, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben, soweit diese anfallen.
(2) Bei Auslandsbezug oder Auslandslieferung trägt der Kunde, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, alle im Bestimmungsland anfallenden Steuern, Zölle, Einfuhrabgaben, Gebühren und sonstigen Kosten der Einfuhr, Verzollung oder behördlichen Abwicklung.
(3) Zusätzliche Arbeiten, Prüfungen, Dokumentationen, Sonderverpackungen, Expressversand oder kundenspezifische Abwicklungsleistungen werden nur nach Beauftragung oder Zustimmung des Kunden berechnet. Soweit keine Vergütung vereinbart wurde, gelten die üblichen Preise von Paniso.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Vorkasse, Rechnungskauf
(1) Für Neukunden erfolgt Lieferung ausschließlich gegen Vorkasse, sofern Paniso nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes bestätigt. Zahlung gilt erst als geleistet, wenn der Rechnungsbetrag vollständig auf dem Konto von Paniso gutgeschrieben ist.
(2) Eine Lieferung auf Rechnung kann Paniso frühestens nach drei (3) vollständig und beanstandungsfrei abgewickelten Bestellungen sowie nach positiver Bonitäts-, Zahlungs- und Risikoprüfung gewähren. Ein Anspruch des Kunden auf Lieferung auf Rechnung besteht nicht.
(3) Bei größeren Aufträgen, Sonderbeschaffungen, Importware, Auslandsgeschäften, kundenspezifischer Beschaffung oder begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko kann Paniso Vorauszahlung, Anzahlung oder sonstige angemessene Sicherheiten verlangen.
(4) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt. Unberührt bleibt die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Paniso.
(2) Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer an Paniso ab. Paniso nimmt die Abtretung an.
(3) Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Paniso darf die Forderung selbst einziehen und die Abtretung offenlegen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder sonstige erhebliche Anzeichen mangelnder Leistungsfähigkeit bestehen.
(4) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt stets für Paniso als Herstellerin im Sinne des Eigentumsvorbehalts, ohne Paniso zu verpflichten. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen Dritter, erwirbt Paniso Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
(5) Der Kunde hat Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen Paniso unverzüglich mitzuteilen und Paniso bei der Sicherung ihrer Rechte zu unterstützen.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird Paniso auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 9 Untersuchung, Rügepflicht, Gewährleistung, Open-Box-Ware
(1) Für Mängelrechte des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft ist, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt, sofern Paniso den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Neuware zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Ware kann im Einzelfall eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart werden; gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
(4) Ware, deren Originalverpackung oder Herstellersiegel bereits geöffnet wurde, ohne dass die Ware verwendet oder eingebaut wurde, kann als „Open-Box-Ware“, „unbenutzte Ware mit geöffneter Originalverpackung“ oder vergleichbar bezeichnet verkauft werden. Eine geöffnete oder beschädigte Verpackung, fehlende Versiegelung oder entsprechende optische Beeinträchtigung stellt bei entsprechendem Hinweis keinen Sachmangel dar, sofern die Ware selbst unbenutzt, funktionsfähig und in der vereinbarten Beschaffenheit geliefert wird.
(5) Bei abgekündigten, obsoleten oder älteren Produkten können Herstellerunterstützung, Software, Dokumentationen, Updates, Ersatzteilverfügbarkeit oder Herstellergarantien eingeschränkt oder nicht mehr verfügbar sein. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern der Kunde hierauf hingewiesen wurde oder sich dies aus der Art der Ware ergibt und die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigt ist.
(6) Sonderbeschaffungen, speziell für den Kunden beschaffte Artikel, Importware und kundenspezifisch zusammengestellte Ware sind von freiwilliger Stornierung, Umtausch oder Rücknahme ausgeschlossen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(7) Eine Rücknahme aus Kulanz kommt nur nach vorheriger Zustimmung von Paniso und nur bei unbenutzter Ware in unbeschädigter, ungeöffneter Originalverpackung einschließlich unversehrter Hersteller-, Sicherheits- oder Originalitätssiegel in Betracht. Ein Anspruch auf Kulanzrücknahme besteht nicht. Bei akzeptierter Rücknahme kann Paniso angemessene Prüf-, Wiedereinlagerungs- und Abwicklungskosten berechnen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
(8) Herstellergarantien oder von Paniso ausdrücklich übernommene Verkäufergarantien bleiben unberührt. Eine Garantie wird von Paniso nur übernommen, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet wird.
§ 10 Exportkontrolle, Dual-Use, Sanktionen, Endverwendung
(1) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, Embargos, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften, Importbeschränkungen oder sonstigen behördlichen Verbote entgegenstehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf mögliche Dual-Use-Eigenschaften der gehandelten Maschinenkomponenten und Bauteile sowie für Importe aus China und Exporte nach China oder in andere Drittstaaten.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Paniso auf Verlangen unverzüglich alle Informationen, Unterlagen und Erklärungen bereitzustellen, die für Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll-, Import- oder Endverwendungsprüfungen erforderlich sind, insbesondere Angaben zu Endkunde, Endempfänger, Bestimmungsland, Endverwendung, Weiterlieferung und etwaigen militärischen, nuklearen, rüstungsbezogenen oder sicherheitskritischen Verwendungszwecken.
(3) Der Kunde versichert, dass weder er selbst noch – soweit ihm bekannt – Endempfänger, Endverwender oder sonstige an der Transaktion beteiligte Personen oder Unternehmen auf anwendbaren Sanktionslisten geführt werden und dass die Ware nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige Zwecke verwendet, weitergeliefert oder bereitgestellt wird, sofern die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.
(4) Paniso ist berechtigt, die Annahme einer Bestellung, Lieferung oder Leistung auszusetzen, zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn außenwirtschaftsrechtliche Prüfungen nicht abgeschlossen sind, erforderliche Genehmigungen nicht erteilt werden, der Kunde notwendige Informationen nicht bereitstellt oder begründete Zweifel an Zulässigkeit, Endverwendung, Endempfänger oder Weiterlieferung bestehen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit Paniso das Lieferhindernis nicht zu vertreten hat.
(5) Der Kunde hat Paniso von Schäden, Kosten, Bußgeldern, Ansprüchen und Aufwendungen freizustellen, die aus einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung außenwirtschafts-, sanktions-, zoll- oder exportkontrollrechtlicher Pflichten entstehen.
§ 11 Haftung
(1) Paniso haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Paniso nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Arglist, aus ausdrücklich übernommenen Garantien sowie nach sonstigem zwingendem Recht bleibt unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Paniso.
(5) Für Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden haftet Paniso nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen, sofern nicht ausdrücklich eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie vereinbart wurde.
§ 12 Rechte an Unterlagen, Vertraulichkeit
(1) An Bildern, Zeichnungen, Texten, Datenblättern, Kalkulationen, technischen Unterlagen, Angeboten und sonstigen von Paniso bereitgestellten Materialien behält Paniso Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und sonstige Schutzrechte, soweit solche Rechte bestehen.
(2) Der Kunde darf solche Unterlagen nur für Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden und ohne vorherige Zustimmung von Paniso nicht vervielfältigen, veröffentlichen, Dritten zugänglich machen oder für andere Zwecke nutzen.
(3) Als vertraulich bezeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen sind vom Kunden vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Paniso. Paniso ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist, soweit zulässig und sofern nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von Paniso.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.